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Zulassung zur Patentanwaltsausbildung

Grafik "Zulassung Patentanwaltsausbildung"

Bevor Sie Ihre Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beginnen, muss das DPMA Sie zur Ausbildung zulassen.

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Hierunter fallen alle Studiengänge an einer Universität, bei denen der naturwissenschaftliche bzw. technische Anteil deutlich überwiegt und die mit einem Diplom oder Master abgeschlossen werden.

Die technische Befähigung kann auch durch einen ausländischen Abschluss erlangt werden, soweit der ausländische Studienabschluss anerkannt bzw. gleichwertig ist. Bei dieser Frage binden wir regelmäßig die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein.

Zusätzlich zum abgeschlossenen Studium müssen Sie mindestens ein Jahr praktisch technisch tätig gewesen sein.

Weitere Einzelheiten zu den Studienabschlüssen und der praktischen technischen Tätigkeit finden Sie in unserem
pdf-Datei Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.

Zulassungsantrag

Um Sie zur Ausbildung zuzulassen, benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag. Diesem sind zahlreiche Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen, um prüfen zu können, ob Ihr Studium und Ihre praktische technische Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildung erfüllen.

Darüber hinaus müssen Sie bereits bei Antragstellung einen Ausbildungsplatz in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens gefunden haben. Informationen zu potentiellen Ausbildenden finden Sie auf den Internetseiten der Patentanwaltskammer im externer Link elektronisches Patentanwaltsverzeichnis.

Der Zulassungsantrag ist nicht fristgebunden und kann jederzeit beim DPMA gestellt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass uns zahlreiche Zulassungsanträge erreichen und die Prüfung Ihrer Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Womöglich müssen wir auch Unterlagen nachfordern. Bitte stellen Sie Ihren Zulassungsantrag beim DPMA daher rechtzeitig, d.h. möglichst sechs Monate vor Ihrem geplanten Ausbildungsbeginn.

Senden Sie Ihren Antrag nebst Unterlagen und Ausbildungserklärung bitte an:

Deutsches Patent- und Markenamt
Referat 4.3.5 Patentanwalts- und Vertreterwesen
80297 München

Weitere Einzelheiten zu Zeitpunkt sowie Form und Inhalt des Zulassungsantrags und der beizufügenden Unterlagen finden Sie in unserem pdf-Datei Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.

Studium im allgemeinen Recht

Soweit Sie nicht bereits ein allgemeines rechtswissenschaftliches Studium absolviert haben, werden Sie begleitend zur Ausbildung zum Studium "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" an der FernUniversität in Hagen durch die Patentanwaltskammer angemeldet. Dieses beginnt jeweils zu drei festen Terminen im Jahr (Februar/Juni/Oktober).

Die Anmeldung zum Studium nimmt die Patentanwaltskammer automatisch nach Ihrer Zulassung zur Ausbildung durch das DPMA vor. Die Patentanwaltskammer erhält von uns eine Mitteilung über Ihre Zulassung zur Ausbildung und meldet Sie zum nächstmöglichen Termin bei der FernUniversität in Hagen an. Das Studium absolvieren Sie sodann während Ihres ersten Ausbildungsabschnitts, d.h. während Ihrer Ausbildung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt). Möglichst vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts im DPMA soll das Studium abgeschlossen sein.

Bild: DPMA

Stand: 18.09.2023