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Patentschutz im Ausland

Weltkugel aus Puzzle-Teilen

Patente gelten nur in dem Land, für das sie erteilt werden (Territorialitätsprinzip). Vom DPMA erteilte Patente gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie Ihre Erfindung auch in anderen Ländern schützen lassen wollen, stehen Ihnen dazu verschiedene Möglichkeiten offen.
Wenn Sie Ihre Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten schützen lassen wollen, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein. Einen Überblick, welche Möglichkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren, bietet die Internetseite externer Link Innovaccess.

Sofern Sie einen breiten regionalen oder weltweiten Schutz Ihrer Erfindung anstreben, können Sie Ihr Patent europäisch oder international anmelden. Sie haben damit ein effizientes Mittel, mit jeweils nur einer Anmeldung Patentschutz für eine Vielzahl von Staaten zu beantragen. Ein "Weltpatent" gibt es allerdings nicht.

Wenn Sie Ihre Erfindung im Ausland anmelden wollen, haben Sie zwölf Monate lang das sogenannte Prioritätsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erfindung innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland anmelden können. Sie erhalten dann für Ihre Nachanmeldung den Zeitrang der deutschen Erstanmeldung (das heißt, Ihre Anmeldung wird in Bezug auf die Prüfung ihrer Neuheit so behandelt, als wäre sie bereits zum deutschen Anmeldetag dort eingegangen). Diese Frist sollten Sie keinesfalls versäumen, da Sie ansonsten Ihr Schutzrecht nicht mehr rückwirkend auf das Ausland ausdehnen können. Ihrer Anmeldung würde dann der tatsächliche, spätere ausländische Anmeldetag zugeordnet. Dies kann dazu führen, dass Ihnen die Veröffentlichung Ihrer eigenen deutschen Anmeldung bei der ausländischen Prüfung neuheitsschädlich entgegensteht.

Pilotprojekt Global Patent Prosecution Highway

Der externer Link Globale Patent Prosecution Highway (GPPH) ist ein multilaterales Pilotprojekt, an dem sich alle nationalen und regionalen Patentämter beteiligen können. Mittlerweile nehmen 27 Patentbehörden weltweit am GPPH teil.

Innerhalb des GPPH kann ein PPH-Antrag auf Grundlage eines Arbeitsergebnisses eines teilnehmenden Amtes bei jedem anderen am GPPH beteiligten Amt gestellt werden. Dabei gelten für alle Patentbehörden dieselben Antragsvoraussetzungen. Durch diese Vereinheitlichung wird die Nutzung des PPH für die Anmelder einfacher und somit attraktiver.

Weitere Informationen zum GPPH finden Sie auf der Seite Der Patent Prosecution Highway.

Bild: iStock.com/brianajackson

Stand: 08.02.2023