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Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchsmusteranmeldung. Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes. So kennt die Schweiz zum Beispiel kein Gebrauchsmuster.
Eine Orientierungshilfe, ob und wie Gebrauchsmusterschutz in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich ist, erhalten Sie unter Innovaccess.
Zum Gebrauchsmusterschutz im Ausland informiert die WIPO auf der Seite Utility Models. Dort finden Sie auch eine Aufzählung der Länder, in denen ein dem deutschen Gebrauchsmuster vergleichbarer Schutz möglich ist. Bitte informieren Sie sich bei den jeweils zuständigen Institutionen. Eine Liste der Patentämter weltweit finden Sie im Directory of Intellectual Property Offices (WIPO).
Ihre Anmeldung hat Priorität!
Wenn Sie dieselbe Erfindung auch im Ausland anmelden möchten, können Sie in zahlreichen Staaten die Priorität Ihrer deutschen Anmeldung beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass Sie die betreffende Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung bei dem jeweiligen ausländischen Patentamt anmelden.
Um bei der Anmeldung bei einem ausländischen Patentamt (Nachanmeldeamt) die Priorität der früheren Anmeldung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie dort das Aktenzeichen dieser früheren Anmeldung angeben und in der Regel eine Abschrift der ursprünglichen Anmeldeunterlagen einreichen.
Wie Sie beim DPMA einen Prioritätsbeleg, das heißt eine Abschrift der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, die vom DPMA als mit diesen übereinstimmend bescheinigt ist, beantragen, erfahren Sie in unseren FAQ zu WIPO DAS.
Bild: iStock.com/ismagilov
Stand: 25.11.2024
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