Inhalt

Register anonymer und pseudonymer Werke

Der urheberrechtliche Schutz eines Werks endet allgemein 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Ist der wahre Name der Urheberin oder des Urhebers unbekannt, kann der Todestag des Urhebers für den Beginn der Schutzdauer nicht festgestellt werden. Die Schutzdauer verkürzt sich deshalb bei Urheberinnen und Urhebern, deren Werke anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms (d.h. eines Decknamens) veröffentlicht worden sind, auf 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Wird der wahre Name (d.h. der bürgerliche Name) der Urheberin oder des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke angemeldet, so berechnet sich der Urheberrechtsschutz wie bei nicht anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werken. Damit gewährleistet die Eintragung die maximale Dauer des Urheberrechtsschutzes.

Hinweis: Der Urheberrechtsschutz entsteht kraft Gesetzes unmittelbar mit der Schöpfung eines Werks. Die Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke begründet daher nicht den urheberrechtlichen Schutz eines Werks.
Das Register wird beim DPMA geführt, damit für anonyme oder unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke die Regelschutzdauer gemäß § 64 Urheberrechtsgesetz gelten kann. Es liegt nur in Papierform vor und kann beim DPMA eingesehen werden.

Stand: 02.12.2021