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Tipps für Ihre Markenanmeldung

Häkchen vor vielen Fragezeichen

Sie haben vor, eine Marke bei uns anzumelden? Was Sie vorher wissen sollten und wie Sie Ihre Anmeldung einreichen können, finden Sie auf unserer Internetseite im Menüpunkt "Marken" unter Anmeldung. Hier haben wir einige Tipps aus der Praxis für Sie zusammengestellt.

Was Sie mit Ihrer Anmeldung einreichen müssen

In Ihrer Markenanmeldung müssen Sie

  • Angaben zum Markenanmelder machen
  • eine Markendarstellung einreichen und die gewünschte Markenform angeben
  • ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einreichen.

Mehr dazu finden Sie in unserem pdf-Datei Merkblatt für Markenanmelder

Sie können Ihre Marke entweder mit DPMAdirektWeb online (signaturfrei) bzw. mit DPMAdirektPro (signaturgebunden) anmelden oder das pdf-Datei Antragsformular (1,05 MB) ausfüllen und per Post einschicken.

Was Sie zum Anmelder und Vertreter wissen müssen

Unser Kontakt zu Ihnen

Teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer mit, so können wir Sie bei Nachfragen rasch erreichen.

Bitte machen Sie im Anmeldeformular immer vollständige Angaben zum Anmelder.

  • Wenn Sie als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft anmelden und diese in einem Register eingetragen ist, geben Sie bitte den Firmennamen und die Anschrift des Unternehmens wie im Register eingetragen an.
  • Ist der Anmelder eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, geben Sie bitte Namen und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter an.
  • Haben Sie ein Gewerbe angemeldet, geben Sie sich bitte als natürliche Person an.


Bitte beachten Sie: Geschäftsführer, Geschäftsführerinnen, Grafikbüros und Werbeagenturen sind keine Vertreter. Auch Wirtschaftsunternehmen (wie z.B. eine GmbH oder eine AG) können grundsätzlich nicht Vertreter sein, außer es handelt sich um eine rechts- oder patentanwaltliche zur Rechtsdienstleistung in Deutschland befugte Berufsausübungsgesellschaft; Vertretungen sind grundsätzlich Rechts- und Patentanwälten bzw. Rechts- und Patentanwältinnen vorbehalten.

Bei Anmeldungen aus dem Ausland gilt: Wenn Sie – auch als deutscher Staatsangehöriger bzw. deutsche Staatsangehörige – im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben, sind Sie ein auswärtiger Anmelder. Als solcher geben Sie bitte immer einen Inlandsvertreter an.

Worauf es sonst noch ankommt

  • Reichen Sie für jede Anmeldung nur eine Markendarstellung ein.
  • Wenn Sie eine farbige Bildmarke oder Wort-/Bildmarke einreichen, geben Sie im Anmeldeformular bitte die Farben an, die in der Markendarstellung enthalten sind, und zwar mit "rot", "grün", "blau", also allgemeinen Farbnamen. Bitte geben Sie hier keine technischen Bezeichnungen wie RAL- oder HKS-Nummern an.
  • Wenn Sie Ihre Markenanmeldung elektronisch anmelden, beachten Sie bitte unbedingt die zulässigen Dateiformate und insbesondere die Vorgaben für JPEG-Dateien, u.a. Bildgröße (mind. 945 Pixel in der Breite oder in der Höhe und max. 2835x2010 Pixel) und Bildauflösung (mind. 96 dpi). Wichtig: Die Markendarstellung muss die genannten Anforderungen an Bildgröße und Auflösung ohne den durch einen weißen Hintergrund entstehenden Rahmen erfüllen.
  • Bitte achten Sie außerdem darauf, dass Anmeldungen von Wort-/Bildmarken, die Sie mittels Fax einreichen, alle Farben beziehungsweise Elemente eindeutig erkennen lassen.

Wie Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen

Reichen Sie bitte immer ein nach Klassen gruppiertes, numerisch aufsteigend angeordnetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ein, das heißt, zählen Sie die Waren- und Dienstleistungen nach Klassen geordnet auf, zum Beispiel:

Klasse 3: Kosmetika; kosmetische Badezusätze;
Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

Verwenden Sie dabei die Begriffe der externer Link einheitlichen Klassifikationsdatenbank beziehungsweise die Begriffe der aktuellen Klassifikation von Nizza.

TIPP

Wenn mit der Marke eine Vielzahl unterschiedlicher Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, kann sich die Verwendung von umfassenden Oberbegriffen (Gruppentitel) im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung lohnen. Dadurch wird ein übersichtlicher Schutzumfang der Marke geschaffen, der auch zu einer kürzeren Bearbeitungsdauer für die Prüfung der Anmeldung führt.

Bild: iStock.com/Altayb

Stand: 19.12.2023