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Neu seit Januar 2019: Eintragung von Lizenzen und Bereitschaftserklärungen im Register
Markenlizenzen werden jetzt auf Antrag des Markeninhabers (Lizenzgeber) oder des Lizenznehmers ins Register eingetragen, wenn der jeweils andere Teil der Eintragung zustimmt. Dabei werden Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen vermerkt. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Außerdem kann man jetzt auch Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil in das internationale Register eintragen lassen.
Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt.
Welche Angaben zu Lizenzen im Register zu finden sind
Gemäß § 30 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit § 42 a MarkenV werden folgende Angaben im Register eingetragen:
- Lizenznehmer (Name, Rechtsform, Ort und PLZ)
- Lizenzart (ausschließliche oder einfache Lizenz)
- gegebenenfalls Unterlizenz
- Teillizenz/Beschränkungen:
- gegenständlich beschränkte Lizenz (nur auf einen Teil der Waren/Dienstleistungen)
- räumlich beschränkte Lizenz (nur Teilgebiet Deutschlands)
- befristet oder unbefristet
Bei Eintragung, Änderung und Löschung ist jeweils eine Gebühr von 50 Euro zu zahlen.
Lizenzen - Tipps
- Nutzen Sie die neuen Formblätter für Eintragung, Änderung, Löschung einer Lizenz (W7633 – W7635)– Bitte keine Lizenzverträge einreichen!
- Namens-/Adressänderungen des Lizenznehmers werden gebührenfrei bearbeitet.
- Beantragt der Lizenznehmer die Löschung der Lizenz aus dem Markenregister, wird keine Zustimmung des Lizenzgebers benötigt.
- Lizenzanträge, die internationale Registrierungen betreffen, sind unmittelbar bei der WIPO einzureichen!
Eintragung der Lizenz- und Veräußerungsbereitschaft im Register
Außerdem können Markenanmelder und -inhaber jetzt eine unverbindliche Erklärung über die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Register aufnehmen lassen (vergleiche § 42c MarkenV). Hierzu ist ein Antrag erforderlich, dieser ist gebührenfrei. Die Bereitschaftserklärungen können jederzeit zurückgenommen werden.
Eine Lizenzbereitschaftserklärung ist unzulässig:
- bei eingetragener ausschließlicher, unbeschränkter Lizenz
- oder wenn ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt
Wie kann man die Lizenz- und Veräußerungsbereitschaft erklären?
- Bei der Markenanmeldung:
- elektronisch mit den neuen Datenfeldern für Bereitschaftserklärungen in DPMAdirektWeb und DPMAdirektPro
- auch im Anmeldeformular (W 7005) gibt es neue Felder für Bereitschaftserklärungen (siehe Punkt 13)
- Nach der Markenanmeldung:
- mit dem neuen Antragsformular für Eintragung/Änderungen/Löschung einer Bereitschaftserklärung (W 7636)
Welche ersten Erfahrungen gibt es?
Die Resonanz auf die Bereitschaftserklärungen ist groß. Beim DPMA wurden bereits in knapp 20.000 Akten eine Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaftserklärung eingetragen.
Von der Möglichkeit, eine Markenlizenz eintragen zu lassen, haben dagegen noch nicht so viele Schutzrechtsinhaber Gebrauch gemacht. Lizenzen sind gegenwärtig in 71 Akten erfasst.
Stand: 14.03.2024
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