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Erweiterte Auswahl an Markenformen - attraktive Varianten für einen modernen Markenauftritt
Geänderte Vorgaben unterstützen neue Markenformen
Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es seit Januar 2019, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. So können nun etwa auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese gewachsene Vielfalt an Kennzeichnungstechniken soll den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen.
Selbstverständlich können weiterhin alle klassischen Markenformen (insbesondere Wort- und Bildmarken) angemeldet und mittels grafischer Darstellung eingereicht werden. Gerade wenn man möglicherweise auch an einer internationalen Registrierung seiner Marke interessiert ist, muss man sich sogar noch auf diese klassische Darstellungsmethode beschränken, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.
Im Video: Wie muss ich eine neue Marke darstellen? Die häufigsten Fehler bei der Anmeldung, Dr. Thomas Huber (DPMA)
Die genauen Vorgaben für die mögliche Darstellung der einzelnen Markenformen finden sich in
- den § § 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, 6a, 7 ff. MarkenV
- der Bekanntgabe der beim DPMA lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen für Markendarstellungen (§ 6a MarkenV) vom 10. Januar 2020 und
- in der Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Ämter zur Darstellung neuer Markenformen mit Definitionen und Darstellungsmitteln mit Dateiformaten.
Markenform | Darstellung |
---|---|
3D-Marke | OBJ, STL, X3D oder grafisch auf Papier/JPEG |
Klangmarke | MP3 oder grafisch in Notenschrift auf Papier/JPEG |
Mustermarke | grafische Darstellung auf Papier/JPEG |
Bewegungsmarke | MP4 oder grafisch auf Papier/JPEG |
Hologrammmarke | MP4 oder grafisch auf Papier/JPEG |
Wenn mehrere Darstellungsmittel zulässig sind
Sind bei einer Markenform mehrere Darstellungsmittel zulässig, können Sie als Anmelder entscheiden, welches Mittel Sie wählen. Beachten Sie dabei, dass sich diese Wahl möglicherweise auf den Schutzgegenstand und den späteren Schutzumfang auswirken kann:
So schützt eine melodiöse Klangmarke bei Darstellung mittels MP3-Datei in Interpretation durch Klavier die Melodie beispielsweise in genau dieser Klavierinterpretation. Dagegen schützt die Darstellung durch das reine Notenbild - abstrakt - die Melodie als solche und lässt offen, wie sie gespielt wird.
Falls sich die angegebene Markenform und die gewählte Darstellung tatsächlich widersprechen, klärt das DPMA den eindeutig festzulegenden Schutzgegenstand. Falls Sie zum Beispiel ein MP3 mit einem gesungenen Wort einreichen und die Markenform Wortmarke wählen, würde die Markenstelle nachfragen, ob Sie eine Klangmarke (in MP3-Darstellung) oder eine Wortmarke (in Darstellung mittels der das Wort ergebenden Buchstabenfolge) anmelden wollten.
Sonstige Marken als Auffangtatbestand
Über die sonstige Marke des § 12a MarkenV bietet das DPMA die Möglichkeit, Markenformen anzumelden, die das Gesetz nicht ausdrücklich benennt. Diese müssen im zielführendsten Format (in der Regel JPEG, MP3, MP4) oder - wenn eine Darstellung nicht anders möglich ist - ausnahmsweise auch nur durch Text dargestellt werden. Die Möglichkeit der Darstellung einer sonstigen Marke durch Text bietet bisher aber nur Deutschland. Beachten Sie daher, dass Sie bei einer späteren internationalen Markenanmeldung für eine derartige sonstige Marke, die allein durch Text dargestellt wird, wohl keine Priorität in Anspruch nehmen können.
Das geeignete Darstellungsmittel einer sonstigen Marke hängt sehr von deren jeweiliger Natur ab – jedenfalls muss es den Schutzgegenstand der Marke eindeutig bestimmen.
Art der sonstigen Marke | Darstellung |
---|---|
Kombination aus verschiedenen Markenformen, wie zum Beispiel Farb-/Positionsmarken, Hologramm-/Mustermarken, Licht-/Soundmarken | MP4, gegebenfalls mit Beschreibung |
Andere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Markenform, wie z.B. Lichtmarke | MP 4 mit Beschreibung |
an andere Sinne als den Seh- oder Hörsinn gerichtete Marke, wie z.B. Tastmarke (bei objektiv normierten Werkstoffen) | Darstellung durch Text |
konzeptuelle Markenform, wie z.B. die Temperierung eines Bademodengeschäftes auf 5 Grad | Darstellung durch Text |
Schutzfähigkeit – nach bekannten Grundsätzen
Die Prüfung einer angemeldeten Marke auf Schutzfähigkeit erfolgt nach den bekannten Grundsätzen, wie sie auch für alle andere Markenformen gelten: Schutzunfähig sind daher auch betreffend die neuen Markenformen alle produkt-, technik- und wertbedingten üblichen Charakteristika (§ 3 Abs. 2 MarkenG). Insgesamt genügt jedoch auch hier grundsätzlich irgendein schutzfähiges Element (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Insbesondere müssen aber auch grafisch nicht darstellbare Marken unterscheidungskräftig sein, also dazu geeignet, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Entscheidend für die Beurteilung dieser Unterscheidungskraft ist die Frage, wie eine Marke auf einen Teilnehmer der konkreten Branche wirkt – hier werden sich entsprechende Grundsätze mit einer zunehmenden Anzahl derartiger neuer Marken erst noch entwickeln.
Um Anhaltspunkte für die Bewertung der Schutzfähigkeit moderner Markenformen zu bekommen, kann es sich lohnen, DPMAregister auf neue Markenformen ab 14. Januar 2019 durchzusehen und so zu erfahren, welche Marken eingetragen wurden und welche nicht.
Weitere Entwicklungen
Die überschaubare Zahl von Anmeldungen neuer Markenformen beim DPMA hat bereits einige Fragestellungen aufgeworfen. Diese haben wir neben vielen anderen grundsätzlichen Fragestellungen in das derzeit laufende Europäische Konvergenzprojekt CP 11: "New Types of Trade Marks" mit den Teilprojekten "Work Stream 1: Formale Anforderungen und Schutzfähigkeit" und "Work Stream 2: Relative Schutzhindernisse" eingebracht. Sobald die Ergebnisse dieses Projektes vorliegen, werden Sie hier detaillierte und hilfreiche Informationen finden.
Neue Markenformen - Tipps
- Überdenken Sie – vor der Anmeldung – welche Markenform Sie tatsächlich wählen möchten und welche Auswirkungen dies hat.
- Bitte beachten Sie die zulässigen Dateiformate.
Haben Sie den Mut, neue Wege zu beschreiten!
Bild: istock.com/Design Cells, Bild 2: DPMA
Stand: 22.11.2024
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