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Register vergriffener Werke:
Deutsches Patent- und Markenamt startet neuen Internetdienst
Pressemitteilung vom 24. April 2014
München. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat heute das Register vergriffener Werke freigeschaltet. Damit werden die Voraussetzungen für die digitale Nutzung vergriffener Printwerke durch gemeinnützige Einrichtungen geschaffen. Mit dem Start des neuen Registers soll insbesondere öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen und Archiven die Möglichkeit eröffnet werden, nicht mehr lieferbare Werke zu digitalisieren und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Für diese urheberrechtlichen Nutzungshandlungen müssen sie Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften abschließen.
Voraussetzung für eine solche Lizenzierung durch die Verwertungsgesellschaften ist die vorherige Eintragung vergriffener Werke, die vor dem 1. Januar 1966 veröffentlicht wurden, in das beim DPMA geführte Register. Der Antrag auf Eintragung kann nur von Verwertungsgesellschaften gestellt werden. Das neue Register enthält keine Dokumentation sämtlicher vergriffener Werke in Deutschland. Das Register informiert Rechtsinhaber vergriffener Werke nur darüber, dass eine Verwertungsgesellschaft beabsichtigt, für bestimmte, beim DPMA registrierte Werke Lizenzen für nicht gewerbliche Digitalisierungsvorhaben zu vergeben.
"Die Einsicht in das Register vergriffener Werke steht der Öffentlichkeit über die Internetseite des DPMA frei", erklärt Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA. "Rechtsinhaber vergriffener Werke können dann gezielt ihre Werke recherchieren. Sie können der beabsichtigten Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen."
Neben den Angaben zum Werk selbst, insbesondere zu Titel des Werkes, Urheber und Verlag, wird auch die Angabe, ob ein Rechtsinhaber der Lizenzierung widersprochen hat, im Register veröffentlicht. Auf diese Weise können die Einrichtungen, die an einer Nutzung interessiert sind, einsehen, welche Werke von Digitalisierungsvorhaben ausgenommen sind.
Hintergrund sind die neuen Regelungen in den §§ 13d und e des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, die am 1. April 2014 in Kraft getreten sind und eine Wahrnehmungsvermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaften enthalten. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nimmt das DPMA sämtliche Eintragungen in das elektronische Register ohne Prüfung vor.
Das Register und nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
Das DPMA ist das nationale Kompetenzzentrum auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Mit seinen mehr als 2500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es das größte nationale Patent- und Markenamt in Europa und weltweit das fünftgrößte nationale Patentamt. Die Beschäftigten in München, Jena und Berlin erteilen Patente, tragen Marken, Gebrauchsmuster und Designs ein und verwalten sie. Außerdem informieren sie die Öffentlichkeit über gewerbliche Schutzrechte. Das DPMA übt außerdem die Staatsaufsicht über die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften aus.
Weitere Informationen zum DPMA finden Sie unter https://www.dpma.de.
Stand: 05.11.2024
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