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Wegfall der Vertretungsbefugnis britischer Patent- und Rechtsanwaltschaft
Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (EU) hat Auswirkungen auf die Tätigkeit britischer Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1. Januar 2021 sind sie vor dem DPMA nicht mehr vertretungsbefugt.
Britische Patentanwältinnen und Patentanwälte
Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit diesem Tag galt das Austrittsabkommen mit einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Übergangsphase galt das EU-Recht weiterhin und das Vereinigte Königreich war Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Aus diesem Grund konnten Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patent Attorneys) aus dem Vereinigten Königreich trotz des Austritts bis zum Jahresende 2020 nach Maßgabe des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. So konnten Patentanwältinnen und Patentanwälte aus dem Vereinigten Königreich als dienstleistende europäische Patentanwälte unter ihrer britischen Berufsbezeichnung die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (§ 13 EuPAG). Voraussetzung war die vorherige Eintragung in das bei der Patentanwaltskammer geführte Meldeverzeichnis (§ 15 EuPAG). Sie hatten die Stellung eines inländischen Patentanwalts (§ 16 EuPAG) und konnten auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auftreten sowie Inlandsvertreter sein. Auch konnten britische Patentanwältinnen und Patentanwälte einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation stellen, um so zur deutschen Patentanwaltschaft zugelassen zu werden (vgl. §§ 1 ff. EuPAG).
Diese Möglichkeiten sind mit dem Ende des Übergangszeitraums seit 1. Januar 2021 entfallen. Damit endete die Vertretungsbefugnis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3320, 3325) wurden Klarstellungen im EuPAG vorgenommen. Nach dem neuen Absatz 5 des § 15 EuPAG wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht, wenn eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts verliert.
Auch die Möglichkeit der Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt (vgl. §§ 20, 21 EuPAG) endete für britische Patentanwältinnen und Patentanwälte mit dem 31. Dezember 2020. Niedergelassene europäische Patentanwälte sind Mitglieder der Patentanwaltskammer und werden im Patentanwaltsverzeichnis geführt. Gemäß § 20 EuPAG waren sie - ebenfalls unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates, des Vereinigten Königreichs - zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes berechtigt. Anders als die dienstleistenden europäischen Patentanwälte waren sie aber einem deutschen Patentanwalt nicht gleichgestellt. Dadurch waren sie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ohnehin nicht vertretungsbefugt und konnten kein Inlandsvertreter sein.
Aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (ABl. L 444/14 vom 31. Dezember 2020) ergibt sich keine Grundlage für eine Vertretungsbefugnis nach dem 1. Januar 2021. In dem Vorbehalt Nr. 2 „Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)“ heißt es zu den Patentanwälten, dass nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation eine Zulassung erhalten können und somit berechtigt sind, Dienstleistungen als Patentanwälte in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen.
Britische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Auch die im Vereinigten Königreich zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit 1. Januar 2021 vor dem DPMA nicht mehr vertretungsbefugt.
Das EuRAG wurde durch das genannte Gesetz vom 22. Dezember 2020 ebenfalls angepasst. Seit 1. Januar 2021 sind britische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung nur noch berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, um unter ihrer britischen Berufsbezeichnung im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten.
- siehe hierzu auch die Mitteilung der Präsidentin Nr. 1/21
Bild: DPMA
Stand: 09.10.2024
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