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Informationen zur Bevollmächtigung
Sie wollen oder müssen eine Person bevollmächtigen, die Sie in Verfahren vor dem DPMA vertritt?
Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen dazu, wie Sie eine Vollmacht erteilen können und was Sie dabei beachten sollten.
Wie Sie Vollmachten erteilen
Sie möchten eine Vollmacht erteilen? Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten.
- Vollmachten, die nur einzelne Verfahren betreffen, können als Einzelvollmachten zu den jeweiligen Verfahren eingereicht werden. Dafür gibt es keine Vordrucke beim DPMA. Sie müssen lediglich die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen.
- Möchten Sie, dass dieselbe Person in mehreren Verfahren für Sie tätig wird, können Sie entweder für jedes Verfahren eine Einzelvollmacht ausstellen, die Verfahren in einer Vollmachtsurkunde konkret benennen oder eine
Allgemeine Vollmacht ( VM 01 (1,01 MB)) erteilen, welche die bevollmächtigte Person ermächtigt, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die zum Geschäftskreis des DPMA gehören. - Unternehmen bzw. Firmen (das heißt auch der Einzelkaufmann) können darüber hinaus einem Angestellten eine Angestelltenvollmacht ( VM 02 (1,01 MB)) erteilen. Die bevollmächtigte Person ist dann zur Vertretung in allen Angelegenheiten (mit Ausnahme der Entgegennahme von Zustellungen und Zahlungen des DPMA) ermächtigt, die zum Geschäftskreis des DPMA gehören.
Die Allgemeine Vollmacht und die Angestelltenvollmacht werden beim DPMA unter Vergabe einer Nummer registriert. Beide Formulare finden Sie auf unserer Seite Sonstige Formulare.
Was Sie bei der Vollmachtserteilung beachten sollten
- Handelt es sich bei der bevollmächtigten Person nicht um eine patent- oder rechtsanwaltliche Vertretung, müssen Sie dem DPMA eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Die Vollmachtsurkunde ist dabei auf eine prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Person auszustellen (§ 15 Abs. 3 DPMAV). Zudem sind in diesem Fall zwingend die engen Voraussetzungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu berücksichtigen. Achtung: die gewerbsmäßige Erfinderberatung und Vertretung durch Nichtanwälte stellt einen Verstoß gegen das RDG dar.
Bitte beachten Sie, dass eine von Ihnen für ein Verfahren vor dem DPMA zur Vertretung bevollmächtigte Person – sei es ein Patent- oder Rechtsanwalt/eine Patent- oder Rechtsanwältin oder eine andere rechtsgeschäftliche Vertretung – grundsätzlich als Vertretung in den Schutzrechtsregistern erfasst und veröffentlicht wird. Dies bedeutet auch, dass sämtliche Kommunikation und Korrespondenz des DPMA ausschließlich mit der als Vertretung benannten Person geführt wird. Soll jemand nur im Einzelfall für Sie handeln, zum Beispiel bei krankheitsbedingter vorübergehender Abwesenheit, wird diese Person nicht als Vertretung erfasst.
- Wirtschaftsunternehmen können grundsätzlich nicht als Bevollmächtigte beim DPMA bestellt werden. Möglich ist es jedoch, eine rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft (das heißt eine Anwaltssozietät) unter Angabe deren Namens zu bevollmächtigen.
- Ist der Vollmachtgeber keine natürliche Person, sondern beispielsweise eine GmbH, muss die Vollmachtsurkunde die Stellung oder Funktion der unterzeichnenden Person innerhalb der Organisation des Vollmachtgebers (zum Beispiel Vorstand/Vorständin, Geschäftsführer/-in, Prokurist/-in) eindeutig benennen, und die Berechtigung zur Erteilung der Vollmacht muss ggf. nachgewiesen werden.
Stand: 16.12.2024
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