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Informationen für die Anwaltschaft
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen für die folgenden Personengruppen zusammengestellt:
- Patentanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in Deutschland
- Patentanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- Zulassung zur deutschen Patentanwaltschaft
- Dienstleistende/r europäische/r Patentanwalt/-anwältin
- Rechtsanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in Deutschland
- Rechtsanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- Syndikuspatentanwälte/-anwältinnen und Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen
- Patentassessoren/-assessorinnen
Patentanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in Deutschland
Die Regelungen, die die Vertretung in Verfahren vor dem DPMA betreffen, finden Sie in den §§ 13 bis 16 der
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV).
Patentanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) regelt die Voraussetzungen, unter denen europäische Patentanwälte/-anwältinnen in Deutschland tätig sein können. Für die Vertretung in Verfahren vor dem DPMA kommt entweder die Zulassung zur deutschen Patentanwaltschaft oder eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als dienstleistende europäische Patentanwältin/dienstleistender europäischer Patentanwalt in Betracht. Dagegen sind in Deutschland niedergelassene europäische Patentanwälte/-anwältinnen nicht zur Vertretung in Verfahren vor dem DPMA berechtigt (§§ 20, 21 EuPAG), weil sich deren Berechtigung zur Rechtsbesorgung in Deutschland auf das Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes beschränkt.
Bitte beachten Sie, dass die Amtssprache beim DPMA Deutsch ist.
Zulassung zur deutschen Patentanwaltschaft
Möchte eine europäische Patentanwältin/ein europäischer Patentanwalt die Zulassung zur deutschen Patentanwaltschaft erlangen, muss er/sie beim DPMA die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner/ihrer (ausländischen) Berufsqualifikation mit der Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich ist, beantragen (§ 1 EuPAG). Hierzu sind dem DPMA Nachweise vorzulegen, die ihn/sie berechtigen, den Beruf des Patentanwalts im Herkunftsstaat auszuüben. Soweit das DPMA eine Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht unmittelbar feststellt, erlegt es die Ablegung einer Eignungsprüfung auf.
Ist die Tätigkeit im Herkunftsstaat auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt, kann die europäische Patentanwältin/der europäische Patentanwalt unter bestimmten Voraussetzungen den Beruf des Patentanwalts auch in Deutschland mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete ausüben (partieller Zugang, § 12 EuPAG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bereits im Herkunftsstaat – wie etwa in Frankreich oder Italien – unterschiedliche Zulassungen zur Patentanwaltschaft (Patentrecht oder Markenrecht) existieren. Der/die Patentanwalt/-anwältin mit partiellem Zugang hat zum Schutz der Rechtssuchenden seine/ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftsstaates auszuüben und die Mandantschaft vor der Mandatierung über den Umfang des beschränkten Tätigkeitsbereichs aufzuklären.
Dienstleistende europäische Patentanwälte
Soweit eine europäische Patentanwältin/ein europäischer Patentanwalt nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig ist und deswegen keine (partielle) Zulassung in Deutschland beantragen möchte, kann sie/er unter bestimmten Voraussetzungen als dienstleistende europäische Patentanwältin/dienstleistender europäischer Patentanwalt in Deutschland tätig werden (§§ 13 ff. EuPAG). Hierfür muss sie/er die in Deutschland beabsichtigte Tätigkeit der deutschen Patentanwaltskammer melden (vgl. § 15 EuPAG). Das Meldeformular ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer abrufbar. Das ausgefüllte Meldeformular ist per Post an die Patentanwaltskammer, Postfach 26 01 08, D-80058 München, zu senden. Diese Meldung ist jährlich zu wiederholen.
Die Patentanwaltskammer prüft die Angaben in dem Formular und nimmt den Patentanwalt/-anwältin zunächst für ein Jahr in das Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 EuPAG auf.
Erst wenn die europäische Patentanwältin/der europäische Patentanwalt in diesem Meldeverzeichnis aufgeführt ist, kann das DPMA sie/ihn als Vertretung in einem Schutzrechtsverfahren eintragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Patentanwaltskammer.
Rechtsanwälte/-anwältinnen mit Zulassung in Deutschland
Die Regelungen, die die Vertretung in Verfahren vor dem DPMA betreffen, finden Sie in den §§ 13 bis 16 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV).
Rechtsanwälte/-innen mit Zulassung in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Zur Vertretung in Verfahren vor dem DPMA berechtigt sind auch Rechtsanwälte/-anwältinnen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Befugnis richtet sich nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Danach sind auch niedergelassene (§§ 2 ff. EuRAG) und vorübergehend dienstleistende (§§ 25 ff. EuRAG) europäische Rechtsanwälte/-anwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen zur Vertretung vor dem DPMA befugt. Ausländische Berufsbezeichnungen, die mit der Berufsbezeichnung deutscher Rechtsanwälte vergleichbar sind, finden Sie in der Anlage zu § 1 EuRAG.
Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer sind alle europäischen Rechtsanwälte/-anwältinnen verzeichnet, die in Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte/-anwältinnen, die nach § 25 Abs. 1 EuRAG vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland ausüben, sind darin nicht aufgeführt. Für sie gibt es kein amtliches Verzeichnis.
Bitte beachten Sie, dass die Amtssprache beim DPMA Deutsch ist.
Syndikuspatentanwälte/-anwältinnen und Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen
Syndikuspatentanwälte/-anwältinnen, die gemäß § 41b Patentanwaltsordnung (PAO) zugelassen sind, dürfen ihren Arbeitgeber unter anderem in allen Rechtsangelegenheiten, die zum Geschäftskreis des DPMA gehören, beraten und vertreten (§ 41a Abs. 2 und 5 in Verbindung mit § 3 PAO).
Syndikusrechtsanwälte/-innen, die gemäß § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Deutschland zugelassen sind, haben die Befugnis, ihren Arbeitgeber in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Sie können ihren Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten daher auch vor dem DPMA vertreten.
Zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gehören nach § 46 Abs. 5 BRAO oder § 41a Abs. 5 PAO dabei unter anderem auch Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen.
Patentassessoren/-assessorinnen
Patentassessoren/-assessorinnen, die im Inland eine Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausüben, können Dritte nach Maßgabe des § 155 PAO vertreten. Dies gilt zum einen, wenn der Dienstherr des/der Patentassessors/-assessorin und der Dritte als Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) oder als Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 Aktiengesetz) im Verhältnis zu einander stehen. Zum anderen können Patentassessoren/-assessorinnen für Dritte, die keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben und die dem Dienstherrn des/der Patentassessors/-assessorin vertraglich die Wahrnehmung ihrer Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen haben, auch als Inlandsvertretung bestellt werden (§ 155 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 PAO).
Stand: 09.10.2024
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