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Hinweis vom 1. Juli 2016

zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ff; BlPMZ 2016, 161 ff) ist zu großen Teilen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Einige Vorschriften werden jedoch erst am 1. Oktober 2016 in Kraft treten.

Das Gesetz dient in erster Linie der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabläufe im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Kernpunkte des Gesetzes sind unter anderem die Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und die Ergänzung der Verfahrensvorschriften für das Nichtigkeitsverfahren in Designsachen. Zudem wird das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht zur Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen angepasst.

Ab 1. Juli 2016 gelten im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Das Designnichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wurde um Regelungen zur Kostenentscheidung und zur Verfahrensbeendigung ergänzt. Insbesondere wurde klargestellt, dass der Designinhaber auch im Falle von absoluten Nichtigkeitsgründen in eine Löschung des eingetragenen Designs einwilligen kann. Ferner regelt das Gesetz nun ausdrücklich, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren die Einrede der Nichtigkeit des eingetragenen Designs zulässig ist.
  • Aufgrund der elektronischen Aktenführung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Anmelder oder Inhaber einer Marke bei Teilung der Anmeldung die nach § 32 MarkenG erforderlichen Anmeldeunterlagen nebst graphischer oder klanglicher Wiedergabe einreicht.
  • Designgesetz und Markengesetz wurden im Hinblick auf die Datenabgabe an Dritte angepasst.
  • Aufgrund der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (EU) Nr. 608/2013 wurden im deutschen Recht Verweisungen angepasst und Vorschriften aufgehoben, die nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus gilt seit 3. Januar 2013 für den gemeinschaftsweiten Schutz von geographischen Herkunftsangaben die Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (EU) Nr. 1151/2012. Basierend auf dieser Verordnung wurden im Patentkostengesetz ein neuer Gebührentatbestand für geographische Angaben eingeführt und im Markengesetz und in der Markenverordnung Verweisungen angepasst.
  • Ferner werden Beschlüsse in Designnichtigkeitssachen ab 1. Juli 2016 von Amts wegen in Abschrift zugestellt. Ausfertigungen werden nur noch auf Antrag der Beteiligten erstellt.

Ab 1. Oktober 2016 gelten im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA wird auf Grundlage erweiterter Verordnungsermächtigungen in § 127 Patentgesetz und § 94 Markengesetz um eine Vorschrift (§ 5 ERVDPMAV) ergänzt, die für eine künftige elektronische Zustellung Übermittlungswege, Form und Zustellnachweis regelt.
  • Ferner werden ab 1. Oktober 2016 Beschlüsse in Patent-, Gebrauchsmuster- und Markensachen von Amts wegen in Abschrift zugestellt. Ausfertigungen werden nur noch auf Antrag der Beteiligten erstellt.

3650/2 - 4.3.2 - Bd.V/3

Stand: 23.12.2024