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Hinweis vom 30. Juni 2017

zum Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017

Am 17. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 im externer Link Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1121). Es dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, welche vor allem Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit enthält. Das Gesetz ist am 18. Mai 2017 in Kraft getreten.

In den nachfolgenden Bereichen gibt es wichtige Änderungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) betreffen:

  • 1. Ausbildung zu Patentanwälten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Artikel 4 des Gesetzes: Änderung der Patentanwaltsordnung (PAO))
  • 2. Regelungen über die Tätigkeit von Patentanwälten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz (Artikel 5: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG))
  • 3. Änderungen in den Schutzrechtsgesetzen zu Anmeldern von Schutzrechten, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben (Inlandsvertreterregelung, Artikel 13-17)

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu 1.: Patentanwaltsausbildung - Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Eine im Ausland durchgeführte praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann nunmehr bis zu zwölf - statt bisher sechs - Monate auf die Ausbildung bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt bzw. bei einer Patentassessorin oder einem Patentassessor angerechnet werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 PAO).
Das DPMA wird hierzu Leitlinien zu den Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die Person des Ausbilders auf der Homepage des DPMA veröffentlichen (§ 7 Abs. 2a PAO).

Zu 2.: Patentanwälte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz (europäische Patentanwälte)
a. Prüfung der Berufsqualifikation zur Aufnahme in die Patentanwaltschaft (§ 1 EuPAG):
Die Voraussetzungen, unter denen Patentanwälte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in Deutschland tätig werden können, werden in dem neuen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) umfassend neu geregelt. Das bisherige Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG) entfällt.

Möchte ein europäischer Patentanwalt in die Patentanwaltschaft aufgenommen werden, beantragt er beim DPMA die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner (ausländischen) Berufsqualifikation mit den Berufsqualifikationen, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind (§ 1 EuPAG). Hierzu sind dem DPMA Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (i.d.R. des Herkunftsstaates) vorzulegen. Antragsberechtigt sind nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch Patentanwälte aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist.

Soweit das DPMA eine solche Gleichstellung der Berufsqualifikation nicht unmittelbar feststellt, besteht für den europäischen Patentanwalt - wie bisher - die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. In seiner neuen Form wird die Eignungsprüfung durch das DPMA erstmals im Juni 2018 durchgeführt (§ 30 EuPAG). Neue Regelungen zum Inhalt der Prüfung werden in die neu überarbeitete Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung aufgenommen, die derzeit in Vorbereitung ist.

b. Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (§ 12 EuPAG):
Möglich ist nunmehr auch ein partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts. Diese Möglichkeit wird v.a. dann relevant, wenn bereits im Herkunftsland - wie etwa in Frankreich und Italien - unterschiedliche Patentanwaltsberufe (Patentrecht, Markenrecht) existieren. Diesen Patentanwälten soll eine entsprechende beschränkte Tätigkeit auch in Deutschland ermöglicht werden. Der Patentanwalt mit partiellem Zugang hat zum Schutz der Rechtssuchenden seine Tätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzte Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates auszuüben.

c. Dienstleistender europäischer Patentanwalt (§§ 13, 15 EuPAG):
Erstmals wird die Dienstleistungsfreiheit der europäischen Patentanwälte geregelt. Diese müssen vor der ersten Tätigkeit in Deutschland der Patentanwaltskammer Meldung erstatten und diese jährlich wiederholen. Die Patentanwaltskammer prüft, ob die Berechtigung zur Tätigkeit in Deutschland vorliegt und übt die Aufsicht aus. Die Kammer führt hierzu ein öffentlich einsehbares Melderegister.

Zu 3.: Inlandsvertreter
Anmeldern von Schutzrechten, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben benötigen einen Inlandsvertreter. Das Erfordernis, dass ein Inlandsvertreter die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR besitzen muss, entfällt. Die entsprechenden Regelungen in den § 25 Abs. 2 PatG, § 28 Abs. 2 GebrMG, § 96 Abs. 2 MarkenG und § 58 Abs. 2 DesignG wurden aufgehoben.

Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist weiterhin eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang eines anhängigen Verfahrens mit einem Verfahrensbeteiligten mit Sitz im Ausland. Als Inlandsvertreter zugelassen sind künftig auch Rechts- oder Patentanwälte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sofern sie "zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt sind" (§ 25 Abs. 1 PatG n.F., § 28 Abs. 1 GebrMG n.F., § 96 Abs. 1 MarkenG n.F., § 58 Abs. 1 DesignG n.F.).

Die Befugnis richtet sich nach den einschlägigen Zugangsregelungen zum Berufsstand der Rechts- bzw. Patentanwälte sowie den Regelungen über vorübergehende Dienstleistungen. Künftig zugelassen sind somit auch europäische Patentanwälte, die in Deutschland entweder als zugelassener (§§1, 12 EuPAG) oder dienstleistender Patentanwalt (§ 13 EuPAG) tätig sind. Die Kammern veröffentlichen in öffentlich einsehbaren Registern, welche europäischen Rechtsanwälte (mit Ausnahme der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte) oder Patentanwälte zulässigerweise in Deutschland tätig sind.

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Stand: 23.12.2024