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Mitteilung Nr. 5/16
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die 11. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza und über die Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen im Bundesanzeiger
Vom 23. November 2016
Am 1. Januar 2017 tritt die 11. Ausgabe der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)" (NCL 11-2017) in Kraft.
Seit 2013 ist jährlich eine neue Version der 10. Ausgabe dieser Klassifikation mit zahlreichen Neueinträgen und Streichungen erschienen. Mit der neuen 11. Ausgabe sind jetzt auch Klassenänderungen verbunden. Die Neuausgabe enthält Änderungen im Hinblick auf
- die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen,
- die Klasseneinteilung,
- die Klassentitel und die erläuternden Anmerkungen.
Die 11. Ausgabe der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Nizza-Klassifikation wurde am 23. November 2016 im Bundesanzeiger ( www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht. Sie wird nach § 19 Markenverordnung (MarkenV) ab 1. Januar 2017 in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angewendet.
Die im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen finden Sie hier.
Das DPMA wird die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wie folgt umsetzen:
- Markenanmeldungen, die ab 1. Januar 2017 beim DPMA eingehen, werden entsprechend der 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der ab 1. Januar 2017 geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
- Markenanmeldungen, die vor dem 1. Januar 2017 beim DPMA eingehen, werden nach der Version 2016 der 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der im Jahr 2016 geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
- Die unter 2. genannten Anmeldungen und Eintragungen werden ab 1. Januar 2017 auf Antrag des Anmelders beziehungsweise Inhabers einer Marke entsprechend der 11. Ausgabe gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei Verlängerung der Schutzdauer der Marke werden sie von Amts wegen umklassifiziert (§ 22 Abs. 1 MarkenV).
- Die für eine Markenanmeldung zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA geltenden Klasseneinteilung.
- Die für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag der Fälligkeit geltenden Klasseneinteilung.
Eine Übersicht über die wichtigsten strukturellen Änderungen (Klassenänderungen) der 11. Ausgabe kann hier abgerufen werden.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer
1243-4.3.2/2016-1
Stand: 24.10.2024
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