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Welttag des geistigen Eigentums 2025

Geistiges Eigentum und Musik: Feel the beat of IP
Von Rhythmen, die uns zum Tanzen anregen, bis zu Texten, die unsere Gefühle ausdrücken - Musik bereichert jeden Aspekt unseres Lebens. Der Welttag des geistigen Eigentums 2025 zeigt, wie Kreativität und Innovation, unterstützt durch Rechte des geistigen Eigentums, eine lebendige, vielfältige und blühende Musikszene schaffen, von der alle profitieren. Feiern Sie mit uns die universelle Sprache der Musik und die kreativen Menschen dahinter!
Der World IP Day wurde von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auf Anregung der UNESCO erstmals im Jahr 2000 ausgerufen, genau 30 Jahre nach Inkrafttreten der WIPO-Gründungskonvention am 26. April 1970.
Patentinformationszentren und DPMA feiern mit
Der World IP Day wird auf der ganzen Welt gefeiert und alle, ob Patent- und Markenämter, Universitäten oder Nichtregierungsorganisationen, sind eingeladen, diesen Tag - den Tag zum "Sound der Musik" - zu begehen. Auch das DPMA ist beim Welttag dabei und bietet gemeinsam mit den Patentinformationszentren (PIZ) Veranstaltungen rund um den Schutz geistigen Eigentums an.
Der "Sound der Musik", den Sie vielleicht im Ohr haben
"Feel the beat of IP": Die DPMA-Jazz-Combo hat zu Ehren des Welttags auch ein Konzert in der Münchner Innenstadt gegeben.
Der "Sound der Musik" im Designregister
Musikinstrumente in vielen Klangfarben
Zum Welttag des geistigen Eigentums werfen wir einen Blick auf die kreative Schnittstelle von Design und Musik. Unsere Auswahl aus dem Register zeigt, wie Form, Farbe und Funktion den Sound der Musik begleiten – von intelligenten Lautsprechern über stylische Kopfhörer bis hin zu innovativen Instrumentendesigns.








Der "Sound der Musik" im Urheberrecht
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Darf ich ein Musikstück einfach covern und was muss ich dabei beachten?
Musikstücke sind als Werke urheberrechtlich geschützt – daher gilt: Wenn Sie ein fremdes Musikstück in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf einem Volksfest oder Konzert, nachspielen (covern) möchten, werden hierfür in der Regel entsprechende Lizenzen benötigt. Eine Lizenz ist das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf eine bestimmte Weise zu nutzen, zum Beispiel, das Musikstück öffentlich wiederzugeben. Hier sind oft Verwertungsgesellschaften, in Deutschland zum Beispiel die GEMA, die richtigen Ansprechpartnerinnen. Wird der Urheber nicht durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten, sollte man die Nutzung mit ihm (bzw. den Rechteinhabern) direkt klären. Ist der Auftritt nicht öffentlich, zum Beispiel auf einer privaten Party, wird keine Lizenz benötigt.
Übrigens: Auch wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung mit Musikstücken planen, die entweder schon alt und daher nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (Urheber länger als 70 Jahre tot) oder deren Urheber nicht von der GEMA vertreten werden, ist es empfehlenswert, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Denn nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich vermutet, dass die GEMA bestimmte Rechte des Urhebers oder Rechteinhabers, etwa die Aufführungsrechte an Unterhaltungsmusik, durchsetzen darf. Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Werke urheberrechtlich geschützt sind. Durch die Anmeldung kann die GEMA prüfen, ob die Musikstücke ohne Lizenz (und somit kostenlos) gespielt werden dürfen.
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Was muss ich beachten, wenn ich einen bekannten Song umdichten möchte?
Wenn man einen urheberrechtlich geschützten Song umdichten oder die Melodie abändern möchte, spricht man von einer "Bearbeitung". Eine Veröffentlichung oder Nutzung ist dann in der Regel nur erlaubt, wenn der Urheber oder Rechteinhaber dem zugestimmt hat. Außerdem kann nur dann die Bearbeitung Ihrerseits bei der GEMA angemeldet werden.
Immer erlaubt ist es, Musikstücke zu bearbeiten, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In Deutschland ist das der Fall, wenn nach dem Todesjahr des Urhebers mindestens 70 Jahre vergangen sind.
Ein Beispiel: Der Komponist Arnold Schönberg starb am 13. Juli 1951. Daher ist sind seine Werke seit dem 1. Januar 2022 gemeinfrei und dürfen in diesen (Original)fassungen frei bearbeitet werden. Bearbeitungen von Dritten können aber weiterhin urheberrechtlich geschützt sein.
Was gilt, wenn ein Stück mehrere Urheber hat? Nicht jedes Stück stammt von einem Singer-Songwriter - es ist daher gar nicht so selten, dass ein Musikstück mehrere Urheber hat. Etwa mehrere Urheber eines Songtextes oder mehrere Komponisten einer Melodie. Dann ist das Werk gemeinfrei, wenn der längstlebende Miturheber 70 Jahre verstorben ist. Das gilt auch für sogenannte "Musikkompositionen mit Text", bei denen beide Beiträge extra für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
Achtung: Nicht immer ist der Sänger auch Urheber! Deshalb kann man nicht einfach 70 Jahre nach dem Tod des Interpreten ein Lied abändern. Sondern man muss auch dann immer prüfen, wer der oder die Urheber sind und ob diese schon mindestens 70 Jahre verstorben sind.
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Wie finde ich den Urheber, wenn ich nicht weiß, wer das Musikstück geschrieben hat?
Hier helfen oft Musikverlage oder Verwertungsgesellschaften weiter. Wenn Urheber sich durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten lassen, kann auch ein Blick in dortige Datenbanken helfen.
Der "Sound der Musik" in der Popkultur
Der "Sound der Musik" inspiriert auch das Europäische Patentamt
Auch für das Europäische Patentamt (EPA) unterstreicht das WIPO-Motto "IP and Music: Feel the Beat of IP" die enge Verbindung zwischen Kreativität, Musik und geistigem Eigentum. Zur Feier des Welttages hat das EPA mit dem „Music Album Drop“ eine spielerische Hommage an den Stil von Vinyl-Alben vorbereitet, die Neugier wecken und zu Gesprächen über geistiges Eigentum anregen soll.
Der "Sound der Musik" bei der WIPO
Musik als universelle Form des kreativen Ausdrucks - das gilt auch für WIPO-Generaldirektor Daren Tang, der anlässlich des World IP Day 2025 eine Videobotschaft aufgenommen hat. Weitere Details zum diesjährigen Feiertag, den WIPO-Eventkalender sowie Informationen zu früheren Welttagen des geistigen Eigentums finden Sie auf der
Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Bilder: WIPO, EPA; weitere Bilder DPMA und Bilder aus DPMAregister
Stand: 25.04.2025
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